Satzung der Stadtschulpflegschaft Kölner Grundschulen
§ 1 Name und Sitz
Der Zusammenschluss der Schulpflegschaften der Grundschulen Kölns führt den Namen „Stadtschulpflegschaft Kölner Grundschulen“. Sitz des Zusammenschlusses ist Köln.
§ 2 Zweck
Die Stadtschulpflegschaft bietet den Schulpflegschaften ein Forum für die gemeinsame Arbeit und dient diesen im Hinblick auf die Umsetzung der Elternrechte im schulischen Bereich (insbesondere der Rechte gemäß Schulmitwirkungsgesetz). Sie vertritt die Rechte der Schulpflegschaften gegenüber dem Schulträger und anderen, für die Interessensvertretung relevanten Institutionen. Der Zusammenschluss ist überparteilich und konfessionsunabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Schulpflegschaftsvorsitzenden und deren Stellvertreter der Grundschulen im Stadtbezirk Köln, oder von der Schulpflegschaft benannte Personen werden. Jede Schule kann zwei Vertreter zu den Versammlungen der Stadtschulpflegschaft senden. Sollte eine Schulpflegschaft keine Vertreter benennen, können interessierte Eltern Mitglied werden, diese sind jedoch nicht stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung und durch Zahlung des Mitgliedbeitrags erworben.
§ 4 Organe
Organe der Stadtschulpflegschaft Kölner Grundschulen sind - Die Mitgliederversammlung - Der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitglieder versammeln sich mindestens zweimal im Schuljahr. Darüber hinaus, im Bedarfsfall auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedsschulen. Die erste Versammlung ist einzuberufen, sobald die Pflegschaften der Schulen ihre Vertreter dem Vorstand benannt haben, spätestens jedoch bis zum 30. Oktober eines Jahres. Die Versammlung wird geleitet von dem Vorsitzenden der Stadtschulpflegschaft. Die Mitglieder werden schriftlich (per Brief, Fax oder Email) unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens einwöchiger Frist eingeladen. Bei Themen von übergeordnetem Interesse können Gäste an den Zusammenkünften teilnehmen. Dies wird mit der Einladung durch den Vorstand bekannt gegeben. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn der Antrag in der Tagesordnung mitgeteilt worden ist oder wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder einen Antrag zu einem Tagesordnungspunkt für zulässig erklären. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jede Schule hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen ist der Antrag abgelehnt. Über den Verlauf der Zusammenkünfte wird eine Niederschrift erstellt. Die Niederschrift wird den Mitgliedern zeitnah, aber spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zugeleitet. Die Niederschrift gilt als genehmigt, sofern hiergegen kein Widerspruch eingelegt wird. Sämtliche Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag soll geheim abgestimmt werden.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und ein bis drei Vorstandsmitgliedern. Die Gewählten sind bis zur ersten Mitgliederversammlung eines jeden Schuljahres im Amt. Bei der Wahl des Vorstandes und der Stellvertreter hat jede, auf der Versammlung vertretene Schule eine Stimme. Wählbar sind die Vorsitzenden und Stellvertreter der einzelnen Schulpflegschaften sowie die, von der jeweiligen Schulpflegschaft entsandten Vertreter, nicht wählbar sind Mitglieder ohne Mandat der jeweiligen Schulpflegschaft. Alle Ämter innerhalb der Stadtschulpflegschaft sind ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliedsbeitrag / Organisationskosten
Zur Deckung der anfallenden Kosten zahlen die Schulpflegschaften einen jährlichen Beitrag in Höhe von € 10,00 auf ein vom Vorstand zu benennendes Konto oder in bar bei der ersten Mitgliederversammlung eines Schuljahres. Für den Rest des Gründungsschuljahres 2008/2009 beträgt der Mitgliedsbeitrag € 5,00. Über die Einnahmen und Ausgaben sind einfache Aufzeichnungen zu führen und auf der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Schuljahres zu berichten. Die Mitgliederversammlung kann aus ihren Reihen einen Kassenprüfer mit der Überprüfung der Finanzen beauftragen.
§ 8 Internetpräsenz
Der Vorsitzende der Stadtschulpflegschaft betreibt unter der Adresse www.stadtschulpflegschaftkoelner- grundschulen.de eine Homepage, auf welcher regelmäßig über die Aktionen der Stadtschulpflegschaft berichtet wird, Versammlungsprotokolle eingestellt werden und auch diese Satzung veröffentlicht wird. Die Domain ist bei Aufgabe des Amtes an den nachfolgenden Vorsitzenden abzutreten. Die Kosten für die Homepage sind Organisationskosten.
§ 9 Satzungsänderungen
Die Satzung kann durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Der Antrag ist mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mit einem eigenen Tagesordnungspunkt unter Nennung des Antragstellers schriftlich bekannt zu geben.
§ 10 Auflösung
Die Stadtschulpflegschaft kann durch Beschluss mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Der Antrag ist mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mit einem eigenen Tagesordnungspunkt unter Nennung des Antragstellers schriftlich bekannt zu geben.
§ 11 Gültigkeit
Diese Satzung tritt am 10.12.2008 in Kraft und ist bis zur Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung vorläufig.
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